WHO-Zertifikat (CPP) für die Arzneimittelausfuhr beantragen

 

Leistungsbeschreibung

Deutschland nimmt an dem "Zertifikatsystem der Weltgesundheitsorganisation (WHO) über die Qualität pharmazeutischer Produkte im internationalen Handel" teil. Zertifikate nach diesem System bescheinigen die Verkehrsfähigkeit des Arzneimittels im Herkunftsland und dienen der Erleichterung des Arzneimittelwarenverkehrs.

 

Grundsätzlich werden die Zertifikate von der zuständigen Behörde des Bundeslandes, in dem das Arzneimittel hergestellt wird und zugelassen ist (exportierendes Land), gemäß § 73a Abs. 2 AMG ausgestellt. Für die außerhalb Deutschland hergestellten Arzneimittel können nur zulassungsbezogene Angaben bescheinigt werden. In dem Fall erfolgt die Bescheinigung der GMP Angaben im Herstellungsland (GMP - Good Manufacturing Practice, engl. Abkürzung = Gute Herstellungspraxis). In dem WHO-Zertifikat mit GMP-Angaben wird bescheinigt, dass das Arzneimittel den "Grundregeln der WHO für die Herstellung von Arzneimitteln und die Sicherung ihrer Qualität" entspricht.

 

Sofern es sich um die Bestätigung zulassungsbezogener Angaben handelt und der Zulassungsinhaber seinen Sitz außerhalb Deutschlands hat, sind die Bundesoberbehörden für die Ausstellung der WHO-Zertifikate zuständig.

 

Ein WHO-Zertifikat kann den zuständigen Behörden einführender Drittstaaten in folgenden regulatorischen Situationen dienen:

  • im Rahmen von Zulassungsanträgen
  • im Rahmen von Anträgen auf Verlängerung, Erweiterung, Änderung oder Überprüfung einer Zulassung
  • bei der Einfuhr von im Exportland zugelassenen Arzneimitteln

 

WHO-Zertifikate können vom Zulassungsinhaber (Pharmazeutischer Unternehmer), vom Hersteller oder vom Ausführer des in Deutschland zugelassenen Arzneimittels beantragt werden. Dazu haben Sie alle für die Entscheidung über die Ausstellung des WHO-Zertifikates erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

 

Bevor ein WHO-Zertifikat ausgestellt wird, prüft die zertifizierende Behörde die Angaben auf Richtigkeit und Vollständigkeit.

 

 

Teaser

Für die Ausfuhr eines in Deutschland zugelassenen Arzneimittels in einen Staat außerhalb der EU benötigen Sie das Zertifikat, das nach den Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) ausgestellt wird.

 

 

Verfahrensablauf

  • Je nach zuständiger Behörde haben Sie die Möglichkeit, den Antrag über das Online-Formular oder in Schriftform zu stellen.
  • Wenn Sie den Antrag über das Online-Formular stellen, reichen Sie die Daten des Onlineantrags, das automatisch daraus generierte WHO-Zertifikat und die erforderlichen Anlagen bei der automatisch ermittelten zuständigen Behörde online ein.
  • Im Falle einer Papier-basierten Antragstellung senden Sie den ausgefüllten WHO Entwurf mit den erforderlichen Unterlagen per Post und ggf. zusätzlich per Email an die zuständige Behörde.
  • Antrag und Unterlagen werden auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft. Wenn die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und alle Angaben richtig und aktuell sind, wird das WHO-Zertifikat ausgestellt.
  • Wenn der Service bei der zuständigen Behörde angeboten wird und Sie zusätzlich eine Überbeglaubigung beantragt haben, erfolgt die beantragte Überbeglaubigung.
  • Sie erhalten das beantragte Zertifikat und den Gebührenbescheid
    (Rechnung) per Post.
  • Die Bezahlung erfolgt somit im Nachhinein (Überweisung nach Erhalt des Gebührenbescheids)

 

Voraussetzungen

  • Sie müssen Zulassungsinhaber, Hersteller oder eine andere vom Zulassungsinhaber bevollmächtigte Person sein.
  • Sofern Sie nicht Zulassungsinhaber sind, ist die Erlaubnis des Zulassungsinhabers/Vollmacht erforderlich.

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Das inhaltlich vorbereitete WHO-Zertifikat für pharmazeutische Produkte (CPP)
  • Erklärung, dass keine Änderung außerhalb der vorgesehenen Felder im hinterlegten Formular vorgenommen wurde (nur im Fall einer Papier-basierten Antragstellung)
  • Ggf. die durch die zuständige nationale Aufsichtsbehörde genehmigte Produkt - / Fachinformation
  • Ggf. komplette Zusammensetzung der Darreichungsform
  • Ggf. Zusammenfassung der Zulassungsgrundlagen
  • Sofern ein Beauftragter das Zertifikat beantragt, Erklärung über die Zustimmung des Zulassungsinhabers

 

Welche Fristen muss ich beachten?

Es besteht keine gesetzliche Frist.

 

 

Rechtsbehelf

Widerspruch innerhalb eines Monats, s. Rechtsbehelf im Bescheid

 

 

Anträge / Formulare

Formulare vorhanden: Ja

 

Schriftform erforderlich: Nein

 

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

 

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

 

Online-Dienste vorhanden: Ja

 

 

Bemerkungen

  • Der Antragsteller hat alle für die Entscheidung über die Ausstellung des WHO-Zertifikates relevanten Unterlagen und Informationen einzureichen.
  • In den Fällen, in denen eine bevollmächtigte Person ein WHO-Zertifikat beantragt, ist die Zustimmung des Zulassungsinhabers erforderlich. Eine entsprechende schriftliche Vollmacht ist einzureichen.
  • Im Fall einer Papier-basierten Antragstellung ist je Arzneimittel, d. h. je Zulassungsnummer, und je Einfuhrland ein separates Zertifikat zu beantragen.
  • Die Vorgaben des Musters der WHO sind einzuhalten. Nicht relevante Passagen im Text dürfen nicht weggelassen werden, d.h. leere Felder bei Abschnitten, zu denen keine Aussage getroffen werden kann oder soll, bleiben frei. Der Transparenz dienende Ergänzungen (z. B. Handelsname im Empfängerland) können ggf. in einer Anlage aufgenommen werden.
  • Bei Antragstellungen, die nicht über das Online-Antragstool laufen, ist eine Erklärung einzureichen, dass keine Änderung außerhalb der vorgesehenen Felder des hinterlegten Formulars vorgenommen wurde.
  • Im Fall der Onlineantragstellung besteht die Möglichkeit, dass Sie für „eine“ Arzneimittel-Produktzulassungsnummer direkt WHO-Zertifikate für „mehrere“ Einfuhrländer beantragen.
  • Zum Zertifikat gehörende Anlagen müssen in neutraler Form (ohne Firmenlogo; gilt nicht für Muster, z. B. der Gebrauchsinformation) und mindestens in deutscher Sprache beigefügt werden. Eine weitere offizielle WHO-Sprache (englisch, französisch, spanisch) kann berücksichtigt werden. Die erforderlichen Formblätter finden Sie auf der Homepage der ZLG (siehe weiterführende Informationen).
  • Die zertifizierende Behörde hat sich von der Richtigkeit und Aktualität der Informationen zu vergewissern.
  • Die Amtssprache ist gemäß § 23 Verwaltungsverfahrensgesetz deutsch. Der fremdsprachige Teil (gemäß offizieller WHO-Übersetzung) des synoptisch aufgebauten Zertifikates wird von der Behörde weder unterzeichnet, noch gesiegelt/gestempelt (siehe auch Ziffer 3.10 der WHO-Leitlinien). Die Ausstellung eines synoptisch aufgebauten Zertifikates in einer Sprache, für die die WHO keine offizielle Übersetzung anbietet, ist nach Vorlage einer Übersetzung eines staatlich anerkannten Übersetzers, dessen Unterschrift notariell zu beglaubigen ist, möglich.
  • Die "Allgemeinen Hinweise" und "Erläuterungen" sind Bestandteil jedes Zertifikates und stets beizufügen. Beachten Sie bitte auch die Erläuterungen zu den einzelnen Ziffern in der Anlage des WHO-Zertifikates sowie die WHO-Leitlinien.
  • Chargenzertifikate für pharmazeutische Produkte sind nicht Gegenstand dieses Antragverfahrens. Ein solches Zertifikat wird vom Hersteller beantragt und nur, wenn für das Produkt staatliche Chargenprüfungen vorgeschrieben sind und durchgeführt werden, von der die Chargenprüfung durchführenden Bundesoberbehörde, dem Paul-Ehrlich-Institut (PEI), ausgestellt. Informationen über

 

Informationsstand

23.09.2022

 

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Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz - Dienstort Koblenz

Baedekerstraße 2-20
56073

Telefon: +49 261 4041-1
Telefax: +49 261 4041-407

E-Mail: Kontakt per eMail
Webseite: https://lsjv.rlp.de/de/startseite/

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Adresse:
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz - Dienstort Landau

Reiterstraße 16
76829 Landau in der Pfalz

Telefon: +49 6341 26-1
Telefax: +49 6341 26-287

E-Mail: Kontakt per eMail
Webseite: https://lsjv.rlp.de/de/startseite/

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Adresse:
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz - Dienstort Mainz

Rheinallee 97-101
55118 Mainz

Telefon: +49 6131 967-0
Telefax: +49 6131 967-310

E-Mail: Kontakt per eMail
Webseite: https://lsjv.rlp.de/de/startseite/

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Adresse:
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz - Dienstort Trier

Moltkestraße 19
54292

Telefon: +49 651 1447-0
Telefax: +49 651 1447-253

E-Mail: Kontakt per eMail
Webseite: https://lsjv.rlp.de/de/startseite/