Wein- und Traubenmostbestände melden

 

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie Wein oder Traubenmost gewerbsmäßig bearbeiten oder verarbeiten, lagern oder damit handeln, müssen Sie Ihre Bestände vom 31.07. des jeweiligen Jahres der zuständigen Stelle melden.

 

Unter bestimmten Voraussetzungen entfällt die Meldepflicht.

 

 

Teaser

Wenn Sie Wein oder Traubenmost gewerbsmäßig bearbeiten oder verarbeiten, lagern oder damit handeln, sind Sie verpflichtet, Ihre Wein- und Traubenmostbestände der zuständigen Stelle zu melden.

 

 

Verfahrensablauf

  • Ermitteln Sie Ihre Wein- und Traubenmostbestände am 31.07. des jeweiligen Jahres.
  • Das Formular zur Meldung Ihrer Wein- und Traubenmostbestände erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
  • Füllen Sie das Formular aus und geben Sie es fristgerecht bei der zuständigen Stelle ab.

 

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz.

 

 

Zuständige Stelle

Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz

 

 

Voraussetzungen

  • Sie lagern, bearbeiten oder verarbeiten Wein oder Traubenmost gewerbsmäßig oder handeln damit. Meldepflichtig sind:
    • Betriebe, die in der Weinbaukartei erfasst sind,
    • Unternehmen, die Wein und Traubenmost zum Verkauf herstellen,
    • Unternehmen des Großhandels mit Wein und Traubenmost,
    • Unternehmen der Schaumweinherstellung (Sektkellereien).
  • Sie verfügen zum 31.07. des jeweiligen Jahres über einen Weinbestand von mindestens 10.000 Litern.

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Formular

 

 

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Kosten an.

 

 

Rechtsgrundlage

Meldung der Wein- und Traubenmostbestände: Art. 32 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 (Abl. L 58 vom 28. Februar 2018 S. 1) und Art. 23 der Durchführungs VO (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 (Abl. L 58 vom 28. Februar 2018 S. 60), §§ 9a und 33 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I. S. 66), § 29 Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I. S. 1624)

§§ 74 bis 75 Agrarstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3886)

 

 

 

Anträge / Formulare

  • Formulare vorhanden: Ja
  • Schriftform erforderlich: Ja
  • Formlose Antragsstellung möglich: Nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein
  • Online-Dienste vorhanden: Ja

 

Informationsstand

25.09.2023

 

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Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:
Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz


55508 Haus der Landwirtschaft - Burgenlandstraße 7
55543

Telefon: +49 671 793-0
Telefax: +49 671 793199

E-Mail: Kontakt per eMail
Webseite: https://www.lwk-rlp.de

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Donnerstag  7:30 Uhr – 16:30 Uhr

 

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