Steuerfreibeträge für Pflegepersonen

 

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie einen pflegebedürftigen Angehörigen in Ihrem oder dessen Haushalt persönlich pflegen, kann Ihnen für die durch persönliche Pflege entstehenden Aufwendungen ein Pflege-Pauschbetrag gewährt werden (bei Pflegegrad 2: 600 Euro, bei Pflegegrad 3: 1.100 Euro, bei Pflegegrad 4 oder 5 oder Merkzeichen „H“: 1.800 Euro), wenn Sie dafür keine Einnahmen erhalten. Bei der Pflege von anderen Personen als Angehörigen wird der Pflege-Pauschbetrag nur in Ausnahmefällen gewährt.

 

Weitere Voraussetzung ist, dass der Haushalt in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum belegen ist. Außerdem müssen Sie die der gepflegten Person erteilite Identifikationsnummer in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben. Höhere Aufwendungen, die Ihnen zwangsläufig entstehen, können Sie anstelle des Pauschbetrags als außergewöhnliche Belastung unter Anrechnung einer zumutbaren Belastung geltend machen. Für die hierbei – wegen der Berücksichtigung der zumutbaren Belastung – nicht abziehbaren Aufwendungen kann – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – ggf. eine Steuerermäßigung im Rahmen der haushaltsnahen Beschäftigungen/Dienstleistungen beantragt werden.

 

Aufwendungen für die zeitweise Beschäftigung einer ambulanten Pflegekraft, die Sie ebenfalls als außergewöhnliche Belastung oder im Rahmen der haushaltsnahen Beschäftigungen/Dienstleistungen geltend machen können, schließen die gleichzeitige Inanspruchnahme des Pflege-Pauschbetrages nicht aus.

 

 

Teaser

Hier erfahren Sie, wie Pflegeaufwendungen bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden.

 

 

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt.

 

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung.
  • Anlage Sonderausgaben / außergewöhnliche Belastungen
  • Bescheid über die Einstufung der geplegten Person in einen Pflegegrad

 

 

Welche Gebühren fallen an?

keine

 

 

Welche Fristen muss ich beachten?

Steuerfreibeträge können für das folgende Kalenderjahr ab dem 1. Oktober des laufenden Jahres beantragt werden. Steuerfreibeträge für das laufende Kalenderjahr können bis spätestens zum 30. November beantragt werden.

 

Nach diesem Zeitpunkt kann eine Steuerermäßigung nur noch im Rahmen der Steuererklärung berücksichtigt werden. Der Freibetrag wird steuerlich wirksam mit dem 1. des auf die Antragstellung folgenden Monats.

 

 

Anträge / Formulare

Formulare und Anträge zur Lohnsteuer erhalten Sie in allen Finanzämtern. Weiterhin stehen die entsprechenden Vordrucke auf der Homepage des Landesamtes für Steuern zum Download zur Verfügung.

 

 

Informationsstand

09.01.2023

 

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Zuständige Stellen und Formulare

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