Sicherstellung der Beachtung relevanter Vorschriften bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem Immissionsschutzrecht mitteilen

 

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie Betreiber oder eine nach BImSchG-Betreiberpflichten wahrnehmende Person sind, müssen Sie der zuständigen Behörde mitteilen, wie Sie die Beachtung von Vorschriften und Anordnungen beim Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage sicherstellen. 

Die zu beachtenden Gesetze, Vorschriften und Anordnungen dienen dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und vor sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen.

 

 

Teaser

Sie sind Betreiber oder eine nach BImSchG-Betreiberpflichten wahrnehmende Person? Dann müssen Sie der zuständigen Behörde mitteilen, wie Sie die Beachtung von Vorschriften und Anordnungen beim Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage sicherstellen.  

 

 

Verfahrensablauf

  • Sie teilen der für Sie zuständigen Behörde mit, wie Sie die Beachtung von Gesetzen, Verordnungen und Anordnungen zum Umweltschutz beim Betrieb ihrer genehmigungsbedürftigen Anlage sicherstellen.
  • Die zuständige Behörde prüft Ihre Mitteilung.
  • Bei eventuellen Nachfragen meldet sich die zuständige Behörde bei Ihnen. 
     

 

An wen muss ich mich wenden?

Zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion

 

 

Zuständige Stelle

Zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion

 

 

Voraussetzungen

  • Sie müssen Betreiber oder eine nach § 52b Absatz 1 BImSchG die Betreiberpflichten wahrnehmende Person sein.
  • Sie müssen eine genehmigungsbedürftige Anlage betreiben.
     

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Ausgefüllte Anzeige mit Angaben zur Person, die die Betreiberpflichten für die Anlage der Kapital- oder Personengesellschaft mit mehreren vertretungsberechtigte Organmitgliedern bzw. Gesellschaftern wahrnimmt

 

 

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Kosten an.

 

 

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Frist.

 

 

Bearbeitungsdauer

Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsdauer.

 

 

Rechtsbehelf

Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.

 

 

Informationsstand

18.08.2023

 

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