Schulpflicht

 

Leistungsbeschreibung

Alle Kinder, die bis zum 31. August das sechste Lebensjahr vollenden, sind im gleichen Jahr schulpflichtig. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können jüngere Kinder in die Schule aufgenommen werden, wenn aufgrund ihrer Entwicklung zu erwarten ist, dass sie mit Erfolg am Unterricht teilnehmen werden. Darunter fallen Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht erreicht haben und nach dem 31.08. geboren sind.

 

Eine Zurückstellung vom Schulbesuch ist für schulpflichtige Kinder aus wichtigem Grund einmal auf Antrag der Eltern möglich. Sie soll in der Regel nur vorgenommen werden, wenn dies aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist. Diese Kinder können in einem Schulkindergarten oder einer Kindertagestätte gefördert werden.

 

 

Teaser

Sie haben ein sechsjähriges Kind? Dann beginnt für dieses die Schulpflicht.

 

 

Voraussetzungen

  • Ihr Kind hat bis zum 31.08. das 6. Lebensjahr vollendet
  • Der Wohnsitz Ihres Kindes ist in Rheinland-Pfalz

 

Rechtsgrundlage

 

Was sollte ich noch wissen?

Die Pflicht zum Schulbesuch besteht zudem für Kinder von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern und sich ohne ihre Eltern in Rheinland-Pfalz aufhaltende Kinder und Jugendliche, die einen Asylantrag gestellt haben, sobald sie einer Gemeinde in Rheinland-Pfalz zugewiesen sind und solange ihr Aufenthalt gestattet ist.

 

 

Informationsstand

07.10.2019

 

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Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:
Kreisverwaltung Neuwied - Ref. 21 - 2. Schulen, Weiterbildung und Sport

Wilhelm-Leuschner-Str. 9
56564 Neuwied

Telefon: 02631 803-0
Telefax: 02631 80393-222

Webseite: https://www.kreis-neuwied.de
E-Mail: Kontakt per eMail