Leistungsbeschreibung
Seit 1. Januar 2016 muss grundsätzlich ein Antrag auf Genehmigung einer Pflanzung gestellt werden und die Genehmigung muss vor der Pflanzung vorliegen. Anpflanzungen, die ohne Genehmigung vorgenommen wurden, sind unzulässig und daher zu roden. Darüber hinaus werden sie mit Geldstrafen sanktioniert.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz.
Zuständige Stelle
Bitte wenden Sie sich an die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz.
Voraussetzungen
- Registrierung im WeinInformationsPortal (WIP) der Landwirtschaftskammer
- Es wird eine Betriebsnummer der Landwirtschaftskammer benötigt.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es sind keine Fristen zu beachten.
Rechtsgrundlage
VERORDNUNG (EU) Nr. 1308/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATESvom 17. Dezember 2013
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/273 DER KOMMISSION vom 11. Dezember 2017
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/274 DER KOMMISSION vom 11. Dezember 2017
Artikel 6 ff des Weingesetzes (WeinG)
Artikel 1 ff der Landesverordnung zur Durchführung des Weinrechts (WeinRDV RP)
Informationsstand
04.12.2020