Löschen einer Baulast aus dem Baulastenverzeichnis

 

Leistungsbeschreibung

Als Grundstückseigentümer können Sie gegenüber der Bauaufsichtsbehörde erklären, öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, die Ihr Grundstück betreffen zu übernehmen. Mit der Übernahme dieser sogenannten Baulast, sollen Hindernisse ausgeräumt werden, die im Einzelfall einer Bebauung oder Nutzungsänderung entgegenstehen könnten. Ein Beispiel hierfür ist die Stellplatzbaulast, mit der unter bestimmten Voraussetzungen öffentlich-rechtlich gesichert werden kann, dass die erforderlichen Kfz-Stellplätze auf einem in zumutbarer Entfernung liegenden anderen Grundstück hergestellt werden.

 

Möchten Sie Ihre Baulast aus dem Baulastenverzeichnis löschen, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde beantragen.

 

 

Teaser

Sie möchten eine Baulast aus dem Baulastenverzeichnis löschen lassen? Dann müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde beantragen.

 

 

Verfahrensablauf

Die Baulast wird durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde gelöscht. Diese erklärt den Verzicht, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Die Bauaufsichtsbehörde kann sowohl von sich aus oder aufgrund Ihres Antrags den Verzicht erklären.

 

 

Zuständige Stelle

Zuständig für die Löschung einer Baulast ist die untere Bauaufsichtsbehörde. Das ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung oder die Verbandsgemeindeverwaltung, wenn ihr Aufgaben der Bauaufsicht übertragen worden sind (Verbandsgemeindeverwaltungen Diez und Konz).

 

 

Voraussetzungen

Der Verzicht auf eine Baulast wird durch die Bauaufsichtsbehörde erklärt, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht.

 

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Wenn Sie die Löschung einer Baulast beantragen wollen, so muss Ihr Antrag die Angaben zur Baulast sowie eine Begründung enthalten, warum das öffentliche Interesse nicht mehr besteht.

 

 

Welche Gebühren fallen an?

Die Löschung einer Baulast ist gebührenpflichtig. Die Gebührenhöhe ergibt sich aus der Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis).

 

 

Welche Fristen muss ich beachten?

Zum Löschungsverfahren gibt es keine zeitlichen Regelungen.

 

 

Rechtsbehelf

Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Baulasten können Sie in der Regel Widerspruch und anschließend Klage einreichen.

 

 

Anträge / Formulare

Es gibt kein landesweit eingeführtes Formular. Gegebenenfalls halten die örtlich zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörden Formulare als Hilfestellung für Ihre Antragstellung bereit.

 

 

Informationsstand

25.09.2023

 

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