Fiskalerbschaft

 

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie als Erbe (Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner/in des Verstorbenen) die auf sich zukommende Erbschaft ausschlagen oder auf diese verzichten, erbt der Staat. Als Erbe tritt dieser ebenso ein, wenn kein gesetzlicher Erbe vorhanden ist.

 

Der Großteil der Fiskalerbschaften basieren auf Erbausschlagungen aufgrund von Überschuldung.

 

 

Teaser

Sie haben Ihre Erbschaft ausgeschlagen und es gibt keine weiteren Erben, die diese antreten? Dann erbt der Staat.

 

 

Verfahrensablauf

Nachdem Sie das Erbe ausgeschlagen oder verzichtet haben, prüft das Nachlassgericht, ob das Land Rheinland-Pfalz berechtigt ist, den Nachlass anzutreten.

 

 

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit obliegt dem Landesamt für Steuern in Koblenz.

 

 

Voraussetzungen

Erbberechtigt und für die Abwicklung des Nachlasses zuständig ist das Land, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Ist kein erbberechtigtes Land feststellbar, erbt der Bund.

 

Der Staat kann die anfallende Erbschaft nicht ausschlagen, haftet jedoch lediglich beschränkt für Nachlassverbindlichkeiten.

 

 

Welche Gebühren fallen an?

Beim Landesamt für Steuern fallen keine Gebühren an.

 

 

Welche Fristen muss ich beachten?

Es sind keine Fristen zu beachten.

 

 

Was sollte ich noch wissen?

Eine Fiskalerbschaft kann auch im Testament des Erblassers veranlasst sein.

 

 

Unterstützende Institutionen

 

Informationsstand

27.12.2019

 

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Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:
Landesamt für Steuern (LfSt)

Ferdinand-Sauerbruch-Straße 17
56073

Telefon: +49 261 4932-0
Telefax: +49 261 4932-36740

E-Mail: Kontakt per eMail
Webseite: Landesamt für Steuern