Erstmalige Überschreitung der Schwellenwerte bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen zur Verwendung organischer Lösemittel oberhalb der Schwellenwerte anzeigen

 

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage mit einem Lösemittelverbrauch betreiben und erstmalig die Schwellenwerte nach Anhang I der 31. BImSchV überschreiten, müssen Sie dies vorher bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzeigen.

Die Anzeigepflicht gilt für alle nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, die bereits betrieben werden. Der Lösemittelverbrauch muss die Schwellenwerte nach Anhang I der 31. BImSchV erstmalig übersteigen. 

Maßgeblich für den Schwellenwert ist die Tätigkeit nach Anhang II der 31. BImSchV.

 

 

 

Teaser

Sie möchten eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage mit einem Lösemittelverbrauch betreiben und erstmalig die Schwellenwerte nach Anhang I der 31. BImSchV überschreiten? Dann müssen Sie dies vorab bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzeigen.

 

 

Verfahrensablauf

  • Sie reichen Ihre Anzeige mit den für die Anlage maßgeblichen Daten bei der für Sie zuständigen Behörde ein
  • Die zuständige Behörde prüft Ihre Anzeige 
  • Bei Bedarf fordert die zuständige Behörde weitere Unterlagen bei Ihnen an
     

 

An wen muss ich mich wenden?

Zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion 

 

 

Zuständige Stelle

Zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion 

 

 

Voraussetzungen

Sie betreiben eine Anlage, deren Lösemittelverbrauch die Schwellenwerte nach Anhang I der 31. BImSchV erstmalig übersteigt.

 

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Vollständige Anzeige mit den für die Anlage maßgeblichen Daten 

 

 

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Kosten an.

 

 

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie müssen die Anzeige bis spätestens 6 Monate nach dem erstmaligen Überschreiten der Schwellenwerte für die Anlage einreichen.

Antragsfrist: 6 Monate

 

Bearbeitungsdauer

Es gibt keine Bearbeitungsfrist.

 

 

Rechtsbehelf

Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.

 

 

Was sollte ich noch wissen?

Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegen.

 

 

Informationsstand

18.08.2023

 

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