Leistungsbeschreibung
Die Beihilfe ist eine eigenständige, die Alimentation ergänzende, beamtenrechtliche Krankenfürsorge, die der Versicherungsfreiheit der Beamtinnen und Beamten in der gesetzlichen Krankenversicherung Rechnung trägt. Durch die Beihilfe erfüllt der Dienstherr die den Beamtinnen und Beamten und ihren Familien gegenüber bestehende beamtenrechtliche Fürsorgepflicht durch Beteiligung an den Krankheitskosten, die durch die Eigenvorsorge nicht abgedeckt sind. Diese Fürsorgepflicht des Dienstherrn wird durch Regelungen im Landesbeamtengesetz und die hierzu erlassene Beihilfenverordnung konkretisiert.
An wen muss ich mich wenden?
Zuständig für die Beamtinnen und Beamten des Landes Rheinland-Pfalz ist das Landesamt für Finanzen (LfF)
Voraussetzungen
Unmittelbares Beamtenverhältnis zum Land Rheinland-Pfalz
Welche Unterlagen werden benötigt?
Die Aufwendungen sind durch Belege nachzuweisen; Kopien oder Rechnungsdurchschriften sind ausreichend.
Welche Gebühren fallen an?
Keine
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Beihilfefähigkeit erlischt, wenn der Anspruch nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Entstehung der Aufwendungen bei der zuständigen Beihilfestelle geltend gemacht wird, jedoch nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der ersten Ausstellung einer Rechnung
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Beihilfebescheide können mit dem Rechtsmittel des Widerspruchs angefochten werden. Die Widerspruchsfrist beträgt 1 Monat nach Bekanntgabe des Bescheides
Anträge / Formulare
Beihilfe wird nur auf schriftlichen oder elektronischen Antrag der beihilfeberechtigten Person gewährt.
Was sollte ich noch wissen?
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage des Landesamtes für Finanzen.
Informationsstand
23.04.2024