Leistungsbeschreibung
Wenn Sie den Zuschuss zur Kinderwunschbehandlung beantragt und einen entsprechenden Zuwendungsbescheid bekommen haben, können Sie die Kinderwunschbehandlung innerhalb eines halben Jahres durchführen lassen.
Nachdem die Kinderwunschbehandlung durchgeführt wurde, können Sie die Auszahlung des Zuschusses zur Kinderwunschbehandlung beantragen.
Sie können die Auszahlung des Zuschusses zur Kinderwunschbehandlung über den Onlinedienst oder in Papierform beantragen. Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie einen endgültigen Zuwendungsbescheid.
Der Auszahlungsbetrag wird Ihnen einen Monat nach Ausstellung des endgültigen Zuwendungsbescheids (nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheids) auf das von Ihnen im Antrag angegebene Konto überwiesen.
Teaser
Haben Sie einen Zuschuss zur Kinderwunschbehandlung beantragt und den entsprechenden Zuwendungsbescheid erhalten? Haben Sie außerdem die Kinderwunschbehandlung auch schon durchführen lassen? Dann können Sie nun die Auszahlung des Zuschusses beantragen.
Verfahrensablauf
Sie geben den Antrag auf Zuschuss zur Kinderwunschbehandlung zusammen mit den erforderlichen Unterlagen (in Kopie) ab.
Wenn Sie die Vorraussetzungen erfüllen, erhalten Sie einen endgültigen Zuwendungsbscheid.
Nachdem Sie den vorläufigen Zuwendungsbescheid erhalten haben, wird Ihnen der Zuschuss zur Kinderwunschbehandlung ausgezahlt.
Beantragung über Online-Dienst:
- Der Onlinedienst führt Sie Schritt für Schritt durch den Antrag.
- Die erforderlichen Unterlagen können Sie digital übermitteln.
- Der Antrag wird automatisch für 4 Tage zwischengespeichert, wenn Sie das Servicekonto verwenden. Ansonsten ist momentan keine Zwischenspeicherung möglich.
- Um den Online-Antrag ausfüllen und abschicken zu können, brauchen Sie entweder ein Servicekonto oder können sich mit dem neuen Personalausweis und der AusweisApp2 authentifizieren. Wenn Sie noch kein Servicekonto haben, können Sie sich dafür registrieren. Sie können das im Laufe des Online-Antrages tun.
- Der Antrag muss entweder digital per AusweisApp2 mit dem neuen Personalausweis oder auf Papier via Mantelbogen signiert werden.
- Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie einen Auszahlungsbescheid
Zuständige Stelle
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung - Referat 51.1
Voraussetzungen
Der Zuschuss zur Kinderwunschbehandlung kann nur ausgezahlt werden, wenn
- Sie den Zuschuss vor Behandlungsbeginn beantragt haben,
- Sie den vorläufigen Zuwendungsbescheid über den Zuschuss vor Behandlungsbeginn bekommen haben,
- Sie die Kinderwunschbehandlung innerhalb eines halben Jahres nach Erhalt des vorläufigen Zuwendungsbescheids haben durchführen lassen,
- die Kinderwunschbehandlung so durchgeführt wurde, wie es auf dem Behandlungsplan vorgesehen war, den Sie bei der Beantragung des Zuschusses vorgelegt haben.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Rechnungskopien der Reproduktionseinrichtung und gegebenenfalls anderer Leistungserbringer über die Behandlungskosten
- auf die Behandlungskosten bezogene Leistungsnachweise der Krankenkasse, der Beihilfestelle oder anderer Kostenträger
Welche Gebühren fallen an?
keine
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Auszahlung des Zuschusses zur Kinderwunschbehandlung kann erst beantragt werden, nachdem die Kinderwunschbehandlung durchgeführt wurde.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung dauert in der Regel zwei bis drei Wochen.
Rechtsgrundlage
Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion; Kapitel 8
§ 27a Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V)
Landesebene, exemplarisch: Bremer Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion; Abschnitt 8
Rechtsbehelf
Widerspruch
Anträge / Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
Was sollte ich noch wissen?
Die Maßnahme wird anteilig vom Bund und dem jeweiligen Land getragen.
Der Bund unterstützt nur heterosexuelle verheiratete und unverheiratete Paare.
Die Regelungen der einzelnen Länder können hiervon abweichen.
Wenn nicht genügend Bundesmittel zur Verfügung stehen, erhalten Sie nur den Anteil des Landes, bei dem Sie den Zuschuss beantragt haben.
Das Land Rheinland-Pfalz unterstützt auch weibliche gleichgeschlechtliche Paare.
Kurztext
- zuständige Stelle: Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung - Referat 51.1
Urheber
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit
Fachlich freigegeben am
07.02.2023