Leistungsbeschreibung
Wenn es bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu einem Unfall kommt und dabei ein Mensch erheblich verletzt oder getötet wird, müssen Sie dies als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin der Arbeitsschutzbehörde anzeigen.
Dies gilt für Unfälle mit folgenden Arbeitsmitteln
- Aufzugsanlagen
- Druckanlagen
- Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
- Kräne
- Flüssiggasanlagen
- maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik
- Dampfkesselanlagen
- Pneumatische Pressen
Teaser
Unfälle mit bestimmten Arbeitsmitteln oder überwachungsbedürftigen Anlagen, bei welchen ein Mensch getötet oder erheblich verletzt worden ist, müssen Sie unverzüglich anzeigen.
Verfahrensablauf
- Reichen Sie die Anzeige des Ereignisses unverzüglich mir allen erforderlichen Informationen bei der zuständigen Behörde ein.
- Die zuständige Behörde teilt Ihnen mit ob weitere Unterlagen (beispielsweise eine Beurteilung durch eine zugelassene Überprüfungsstelle) benötigt werden.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie Sich an die Regionalstellen Gewerbeaufsicht der Struktur und Genehmigungsdirektion Nord (SGD Nord) beziehungsweise Süd (SGD Süd).
Zuständige Stelle
Regionalstellen Gewerbeaufsicht der Struktur und Genehmigungsdirektion Nord (SGD Nord) beziehungsweise Süd (SGD Süd)
Voraussetzungen
- Sie sind Arbeitgeber oder Arbeitgeberin
- es sind nachfolgende Arbeitsmittel beteiligt:
- Aufzugsanlagen
- Druckanlagen
- Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
- Kräne
- Flüssiggasanlagen
- maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik
Welche Unterlagen werden benötigt?
Formlose Anzeige mit den folgenden Angaben:
- Adresse des Unternehmens
- Adresse der Betriebsstätte beziehungsweise der Bau/Montagestelle am Ereignisort
- Datum des Ereignisses
- Art des Ereignisses (zum Beispiel Explosion, Medienaustritt, Absturz)
- Anzahl der verletzten Personen, Anzahl der getöteten Personen
- Beteiligtes Arbeitsmittel
- einbezogene zugelassene Überwachungsstelle (bei überwachungsbedürftigen Anlagen nach Anhang 2 Betriebssicherheitsverordnung)
- einbezogene Stelle zur Ursachenermittlung (bei Arbeitsmitteln nach Anhang 3 Betriebssicherheitsverordnung)
- Kurzbeschreibung des Ereignisses und der aufgetretenen Schäden (auch Fotos und Videos)bereits vom Arbeitgeber veranlasste Maßnahmen
Die Arbeitsschutzbehörde kann zudem folgende Angaben von Ihnen verlangen:
- Gefährdungsbeurteilung
- Nachweis, dass eine fachkundige Person die Gefährdungsbeurteilung erstellt hat
- Angaben zu den verantwortlichen Personen
- Angaben zu getroffenen Schutzmaßnahmen
- Nachweise der regelmäßigen Unterweisungen von Mitarbeitern
- Betriebsanweisung
- Nachweise der regelmäßigen Unterweisungen von Mitarbeitern
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen den Unfall unverzüglich anzeigen.
Bearbeitungsdauer
Schnellstmögliche Bearbeitung.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Kein Rechtsbehelf
Anträge / Formulare
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Nein
Unterstützende Institutionen
Polizei, Berufsgenossenschaften, zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS)
Kurztext
- in Rheinland-Palz: Regionalstellen Gewerbeaufsicht der Struktur und Genehmigungsdirektion Nord (SGD Nord) beziehungsweise Süd (SGD Süd)
Informationsstand
29.03.2023